Liebe Clubmitglieder,
die Landesregierung hat am 11. Januar (21:30 Uhr) eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung bekanntgegeben, die ab sofort Gültigkeit hat.
Für den Sportbetrieb im Bootshaus und für Veranstaltungen im Bootshaus gilt daher folgendes:
Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
- Personen, die im Sinne der Verordnung geimpft oder genesen und getestet sind (2G+). Eine Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung (Booster) erfolgt ist.
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne der Verordnung getestet sind.
- Kinder bis zur Einschulung.
Testpflicht:
- Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in schriftlicher oder digitaler Form vorzulegen.
- Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies sind im ERC die jeweils zuständigen Gruppen- oder Jugendbetreuer.
Wichtig:
Bitte führt im Bootshaus immer alle notwendigen Dokumente wie Impfzertifikat, Ausweis, Testnachweise etc. mit.
Bei Veranstaltungen im Bootshaus besteht Maskenpflicht. Ansonsten wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
Wir bitten erneut um Euer Verständnis für die neuen Regelungen und wünschen Euch weiterhin viel Spaß beim Training oder bei den Veranstaltungen im ERC.
Mit sportlichen Grüßen – bleibt alle gesund
Der Vorstand