Liebe Clubmitglieder,
die Landesregierung hat am 1. März eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung bekanntgegeben. Diese hat Gültigkeit vom 3. bis zum 19. März 2022.
Für den Sportbetrieb im Bootshaus und für Veranstaltungen im Bootshaus gilt ab sofort wieder die 3G-Regel.
Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
- Personen, die im Sinne der Verordnung geimpft oder genesen oder getestet sind (3G).
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
- Kinder bis zur Einschulung.
Testpflicht:
- Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in schriftlicher oder digitaler Form vorzulegen.
- Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies sind im ERC die jeweils zuständigen Gruppen- oder Jugendbetreuer.
- Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zur Einschulung
Wichtig:
Bitte führt im Bootshaus immer alle notwendigen Dokumente wie Impfzertifikat, Ausweis oder Testnachweise mit.
Im Bootshaus wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. Bei Veranstaltungen besteht Maskenpflicht. Bei Veranstaltungen mit höchstens 100 zeitgleich anwesenden Personen, die sich passiv verhalten und feste Sitz- oder Stehplätze haben, entfällt die Maskenpflicht.
Wir freuen uns über die Lockerungen und wünschen Euch weiterhin viel Spaß beim Training oder bei den Veranstaltungen im ERC.
Mit sportlichen Grüßen – bleibt alle gesund
Der Vorstand